Satzung                                                            

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen „Freie Wähler – Freie Bürger Lichtenfels e.V.“ mit der Kurzform „FW/FB“.
  2. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Lichtenfels.
  3. Die FW/FB sind Mitglied im

      - Kreisverband der Freien Wähler Kreis Lichtenfels

      - Bezirksverband der Freien Wähler Oberfranken

      - Landesverband Freie Wähler Bayern e.V.

§2 Zweck

  1. Die FW/FB sind der Zusammenschluss von unabhängigen und freien Bürgern in Lichtenfels. Mitglieder können parteilos sein oder Mitglied der Bundesvereinigung der Freien Wähler. Parteimitglieder anderer Parteien können nicht Mitglied bei der FW/FB werden.
  2. Zweck des Vereines ist die Verwirklichung einer sachbezogenen und unabhängigen Politik der Stadt Lichtenfels, im Landkreis Lichtenfels, sowie die Förderung der Ziel des FW Kreis-, Bezirks- und Landesverbandes.
  3. Zur Verwirklichung der aktiven und politischen Mitarbeit sind bei Stadtrats- und Kreistagswahlen geeignete Persönlichkeiten aus den Reihen der FW/FB als Kandidaten zu benennen und zu unterstützen, welche in den betreffenden Vertretungsorganen die Gewähr bieten, dass sie, über allen Parteiinteressen stehend, auch seitens des FW/FB Stadtverbandes und FW Kreisverbandes nicht an Weisungen gebunden, allein ihrem Gewissen verantwortlich, sachgerecht und uneigennützig zum Wohle von Stadt und Landkreis Lichtenfels und deren Bürger entscheiden.
  4. Die „Freien Wähler – Freien Bürger Lichtenfels e.V.“ verfolgen ausschließlich und unmittelbar politische Zwecke. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Spenden und Beiträge dürfen nur zum satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder sind Personen im Sinne §2 Nr. 1.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen; über die Aufnahme entscheidet der  Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
  4. Für den Austritt bedarf es einer schriftlichen Kündigung. Die Kündigung wird wirksam mit dem Eingang der Austrittserklärung bei dem jeweiligen Vorstand.
  5. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand mit einfacher Mehrheitbeschlossen werden, wenn das Mitglied den Zielen und dem Ansehen der FW/FB schadet. Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht zu die Generalversammlung anzurufen.

§4 Beitrag

  1. Die Höhe des Beitrages wird von der Generalversammlung beschlossen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§5 Organe

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. Der Vorstand
    2. Der Ausschuss
    3. Die Generalversammlung.

§6 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    1. Dem Vorsitzenden
    2. 2 gleichberechtigten Stellvertretern
  2. Die Mitglieder des Vorstandes und des Ausschusses werden alle 3 Jahre von der Generalversammlung gewählt. Der erste Vorsitzende und die 2 gleichberechtigten Vertreter werden schriftlich gewählt.
  3. Der Vorstand allein entscheidet nur bei Geschäften der laufenden Verwaltung und dringenden Eilgeschäften.
  4. Vorstand im Sinne des BGB sind der Vorsitzende und seine 2 Stellvertreter, die allein vertretungsberechtigt sind
  5. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

§7 Ausschuss

  1. Der Ausschuss setzt sich zusammen aus:
    1. Dem Kassier
    2. Dem Schriftführer und Pressewart
    3. Den 2 Beisitzern
    4. Den 2 Rechnungsprüfern
  2. Der Ausschuss führt die Geschäfte des Vereins mit Ausnahme §6 Abs.3. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§8 Generalversammlung

  1. Zu den Aufgaben der Generalversammlung gehören:
    1. Entlastung von Vorstand und Ausschuss
    2. Wahl von Vorstand und Ausschuss
    3. Wahl der Kandidaten für Stadtrats- und Kreistagswahlen
    4. Festlegung der Richtlinien für die Arbeit des Vorstandes
    5. Satzungsänderungen
    6. Geschäftsordnung
    7. Wahl der Delegierten für Kreis-, Bezirks- und Landesdelegiertenversammlung.
  2. Die Generalversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladefrist von 10 Tagen. Sie muss zusätzlich einberufen werden, wenn dies ¼ der Mitglieder schriftlich beantragen.
  3. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder in offener Abstimmung, soweit die Versammlung es nicht anders bestimmt.
  4. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
  5. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen

§ 9 Auflösung

  1. Zur Auflösung des Vereins der FW/FB ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich. Es müssen mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sein.
  2. Das Vermögen der FW/FB wird nach der Auflösung einem gemeinnützigen Zweck der Stadt Lichtenfels zugeführt.

 §10 Inkrafttreten

     Diese Satzung tritt in Kraft, wenn sie von der Generalversammlung gebilligt und im Vereinsregister eingetragen ist.

 

Lichtenfels, den 23.03.2012

Gernot Brand, 1. Vorsitzender Freie Wähler – Freie Bürger Lichtenfels e.V.