Satzung der Freien Wähler Lichtenfels e.V.

 

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen Freie Wähler Lichtenfels e.V. mit der Kurzform „FW LIF“.
  2. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Lichtenfels.

 

§ 2 Vereinszweck

  1. Die FW LIF sind eine Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Lichtenfels, die sich dem Wohle der Stadt Lichtenfels und des Landkreises Lichtenfels verpflichtet fühlen.
  2. Zweck und Aufgabe der FW LIF bestehen darin, den Bürgern der Stadt Lichtenfels eine Organisationsform zu bieten, die es ermöglicht, kommunale Angelegenheiten in poIitischer, religiöser und kultureller Freiheit und Unabhängigkeit zu vertreten und mitzubestimmen.
  3. Zur Verwirklichung der aktiven und politischen Mitarbeit sind bei kommunalen und übergeordneten Wahlen geeignete Persönlichkeiten aus den Reihen der FW LIF als Kandidaten zu benennen und zu unterstützen, welche in den betreffenden Vertretungsorganen die Gewähr bieten, dass sie, über allen Parteiinteressen stehend und auch seitens der FW LIF nicht an Weisungen gebunden, allein ihrem Gewissen verantwortlich, sachgerecht zum Wohle der Stadt und ihrer Bürger entscheiden.
  4. Die FW LIF sind Mitglied in den überörtlichen Verbänden der Freien Wähler.
  5. Die FW LIF verfolgen ausschließlich und unmittelbar politische Zwecke. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Spenden und Beiträge dürfen nur zum satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied werden kann jede Person, die in der Stadt Lichtenfels das kommunale Wahlrecht besitzt. Über die Mitgliedschaft anderer Personen entscheidet in begründeten Ausnahmefällen die Vorstandschaft. Bedingung ist, dass diese Personen geschäftsfähig  sind.
  2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Mitglieder einer politischen Partei oder einer auf örtlicher Ebene konkurrierenden Wählergruppe werden nicht aufgenommen. Davon nicht berührt ist die Mitgliedschaft bei der Bundesvereinigung der Freien Wähler (Freie Wähler Deutschland).
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Ausschluss oder durch Tod des Mitgliedes. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden mit einer Frist von 4 Wochen zum Jahresende erfolgen.
  4. Besonders verdienten Mitgliedern kann auf Beschluss der Vorstandschaft die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des  Mitgliedsbeitrages freigestellt.
  5. Der Ausschluss eines Mitglieds kann von der Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden, wenn das Mitglied den Zielen oder dem Ansehen der FW LiF Schaden zugefügt hat.
  6. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Eintritt in eine politische Partei oder in eine auf örtlicher Ebene konkurrierende Wählergruppe. Davon nicht berührt ist der Eintritt in die Bundesvereinigung der Freien Wähler (Freie Wähler Deutschland).
  7. Dem Mitglied steht das Recht zu, gegen die Entscheidung der Vorstandschaft nach Ziffer 5 (Ausschluss) die Mitgliederversammlung anzurufen.

 

§ 4 Beitrag

  1. Jedes Mitglied, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet. Neu eingetretene Mitglieder zahlen den vollen Beitrag für das Kalenderjahr, in dem sie beigetreten sind. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag wird spätestens am 31.10. eines jeden Jahres durch Lastschrift eingezogen.
  2. Die Höhe des Beitrages ist in der Beitragssatzung geregelt.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind:

      - der Vorstand

      - der erweiterte Vorstand

      - die Mitgliederversammlung

 

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

      - dem 1. Vorsitzenden

      - zwei gleichberechtigten Stellvertretern

      - Kassierer

      - Schriftführer / Öffentlichkeitsreferenten

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Der 1. Vorsitzende und die zwei gleichberechtigten Vertreter werden schriftlich gewählt.

3. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

4. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die Vorsitzende und die beiden Stellvertreter. Diese Personen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt.

5. Die Vorstandschaft ist befugt, sich eine Geschäftsordnung zu geben. Sie kann einzelnen Vereinsmitgliedern die Wahrnehmung von Sonderaufgaben übertragen. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

 

§ 7 Erweiterter Vorstand

1. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus

  • den Mandatsträgern auf Stadt- und Kreisebene, die den FW LIF als Mitglieder angehören,
  • den zwei Beisitzern

2. Der erweiterte Vorstand unterstützt den Vorstand in der Führung des Vereins. Wichtige Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, werden in diesem Gremium behandelt.

3. Zu den Sitzungen des erweiterten Vorstands ergeht schriftliche Einladung (mindestens per Mail). Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet und vom Schriftführer protokolliert.

4. Die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.

5. Die Mandatsträger informieren interessierte Mitglieder in eigens hierfür einberufenen Veranstaltungen über ihre Mandatsarbeit.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich einzuberufen. Daneben können weitere (außerordentliche) Mitgliederversammlungen stattfinden.
  2. Zu den Mitgliederversammlungen ist schriftlich unter Wahrung einer Ladungsfrist von 3 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung, auch per Mail, zu laden.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden geleitet.

 

§ 9 Satzungsänderungen

Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich eingehen.

Satzungsänderungen müssen mit einer Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder gefasst werden.

 

§ 10 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Zur Auflösung des Vereins der FW LIF ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Im Falle der Auflösung der FW LIF wird das gesamte Vermögen einem gemeinnützigen Zweck nach Beschluss der Mitgliederversammlung zugeführt.

 

§ 11 Geschlechtsneutrale Formulierungen

Im Interesse einer besseren Lesbarkeit wird davon abgesehen, bei Fehlen einer geschlechtsneutralen Formulierung sowohl die männliche als auch weitere Formen anzuführen. Die nachstehend gewählten männlichen Formulierungen gelten deshalb uneingeschränkt auch für die weiteren Geschlechter.

 

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt in Kraft, wenn sie von der Mitgliederversammlung gebilligt und im Vereinsregister eingetragen ist.

 

Lichtenfels, den 24.09.2021